Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Kranke und krankheitsverdächtige Tiere sind abzusondern und unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen, erforderlichenfalls unter Heranziehung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes.
(2)Absatz 2,Für die Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und der Art der gehaltenen Tiere eine ausreichende Betreuung sichergestellt sein. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn
die Unterkünfte sauber gehalten werden;
die Tiere gesund und in einem gepflegten Zustand sind;
eine artspezifische Betreuung und Beschäftigung sichergestellt ist und
die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt sind.
(3)Absatz 3,Bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer Zucht hat eine regelmäßige tierärztliche Betreuung nachweislich bei allen gehaltenen Tieren zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278582