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§ 30 TSch-SV

Fassungen
ab 19.06.2026 — BGBl. II Nr. 146/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute19.06.2026 BGBl. II Nr. 146/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

19.06.2026BGBl. II Nr. 146/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-SV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Kranke und krankheitsverdächtige Tiere sind abzusondern und unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen, erforderlichenfalls unter Heranziehung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes.
  2. Absatz 2,Für die Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und der Art der gehaltenen Tiere eine ausreichende Betreuung sichergestellt sein. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Unterkünfte sauber gehalten werden;
    2. Ziffer 2
      die Tiere gesund und in einem gepflegten Zustand sind;
    3. Ziffer 3
      eine artspezifische Betreuung und Beschäftigung sichergestellt ist und
    4. Ziffer 4
      die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt sind.
  3. Absatz 3,Bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer Zucht hat eine regelmäßige tierärztliche Betreuung nachweislich bei allen gehaltenen Tieren zu erfolgen.

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40278582