Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2018,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 6
Grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen
(1)Absatz eins,In den Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 4 des CBE-Übereinkommens informiert der Vollstreckungsstaat den Entscheidungsstaat über die Anerkennungs- und Vollstreckungsverweigerung und über deren Gründe.
(2)Absatz 2,Für den Fall, dass die Vollstreckung der Geldstrafe im Vollstreckungsstaat weder zur Gänze noch teilweise möglich ist, kann der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens die Anwendung einer Ersatzstrafe verbieten, wenn die Anwendung einer Ersatzstrafe nach seinem nationalen Recht nicht erlaubt ist.
(3)Absatz 3,Bei Übermittlung der Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 6 litera a) des CBE-Übereinkommens, ist der Entscheidungstext in der Originalsprache zu übermitteln.
Schlagworte
Anerkennungsverweigerung
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204370