Rechtstracker.at

Art. 6 ATIA

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. III Nr. 100/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.2018 BGBl. III Nr. 100/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2018,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. III Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ATIA

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 6

Grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen

  1. Absatz eins,In den Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 4 des CBE-Übereinkommens informiert der Vollstreckungsstaat den Entscheidungsstaat über die Anerkennungs- und Vollstreckungsverweigerung und über deren Gründe.
  2. Absatz 2,Für den Fall, dass die Vollstreckung der Geldstrafe im Vollstreckungsstaat weder zur Gänze noch teilweise möglich ist, kann der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens die Anwendung einer Ersatzstrafe verbieten, wenn die Anwendung einer Ersatzstrafe nach seinem nationalen Recht nicht erlaubt ist.
  3. Absatz 3,Bei Übermittlung der Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 6 litera a) des CBE-Übereinkommens, ist der Entscheidungstext in der Originalsprache zu übermitteln.

Schlagworte

Anerkennungsverweigerung

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010234

Dokumentnummer

NOR40204370