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Art. 7 ATIA

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. III Nr. 100/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.07.2018 BGBl. III Nr. 100/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2018,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. III Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ATIA

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 7

Datenschutz

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Umsetzung des CBE-Übereinkommens verarbeiten die Parteien nur personenbezogene Daten, welche in Artikel 4 dieses ATIA angeführt werden und nur für die im CBE-Übereinkommen festgelegten Zwecke.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten, die nach dem CBE-Übereinkommen übermittelt werden, sind vom Vollstreckungsstaat spätestens nach erfolgreicher Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren, für dessen Zwecke die Daten übermittelt wurden, zu löschen. Darüber hinaus gilt das nationale Recht des Vollstreckungsstaates, welches die Speicherung personenbezogener Daten, die für die Verfahrenszwecke gemäß dem CBE-Übereinkommen verarbeitet wurden, regelt.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede Übermittlung personenbezogener Daten von der ersuchenden Vertragspartei und der ersuchten Vertragspartei protokolliert wird, um die Überprüfung der Zulässigkeit der Übermittlung zu ermöglichen. Diese Protokollierung umfasst die übermittelten Daten, das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung und die Bezeichnung oder Kennung der ersuchenden oder ersuchten Stelle. Darüber hinaus protokollieren die Parteien den Anlass der Abfrage oder der Übermittlung sowie die Kennung des Beamten, der die Übermittlung durchgeführt hat, und/oder des Beamten, der die Übermittlung veranlasst hat. Die genannten protokollierten Daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen unangemessene Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren und dürfen ausschließlich für Zwecke datenschutzrechtlicher Kontrollen verwendet werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die protokollierten Daten unverzüglich zu löschen.

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010234

Dokumentnummer

NOR40204371