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Art. 2

Fassungen
ab 28.08.2018 — BGBl. III Nr. 101/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute28.08.2018 BGBl. III Nr. 101/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

28.08.2018BGBl. III Nr. 101/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Litera a
    „Deliktsstaat” bedeutet die Vertragspartei, in der das Verkehrsdelikt begangen wurde.
  2. Litera b
    „Zulassungsstaat” bedeutet die Vertragspartei, in der das Fahrzeug, mit dem die Verkehrsübertretung begangen wurde, zugelassen ist.
  3. Litera c
    „Wohnsitzstaat” bedeutet die Vertragspartei, in welcher der Fahrzeughalter, der Fahrzeugeigentümer, der Lenker oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, seinen/ihren angemeldeten Wohnsitz hat oder, im Falle einer juristischen Person, wo sie ihren eingetragenen Firmensitz hat.
  4. Litera d
    „Entscheidungsstaat” bedeutet die Vertragspartei, in der eine Entscheidung im Sinne dieses Übereinkommens ergangen ist.
  5. Litera e
    „Vollstreckungsstaat” bedeutet die Vertragspartei, der eine Entscheidung im Sinne dieses Übereinkommens zum Zwecke der Vollstreckung übermittelt wurde.
  6. Litera f
    „Entscheidung“ bedeutet eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße betreffend ein Verkehrsdelikt, wobei die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteht.
  7. Litera g
    „Grenzüberschreitende Aufklärung von Verkehrsdelikten” bedeutet das Verfahren zur Ausforschung des Fahrzeughalters oder Fahrzeuglenkers.
  8. Litera h
    „Grenzüberschreitende Vollstreckung” bedeutet das Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Staat als dem Deliktsstaat.
  9. Litera i
    „Geldstrafe oder Geldbuße” bedeutet die Verpflichtung zur Zahlung eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
  10. Litera j
    „Lenker” bedeutet eine Person, die zum Zeitpunkt der Begehung des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdeliktes gemäß Artikel 1 Absatz 1 litera a das Fahrzeug gelenkt hat.

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010235

Dokumentnummer

NOR40204387