Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 101/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 3
Informationsschreiben
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Information des Fahrzeughalters, Fahrzeugeigentümers oder der anderweitig identifizierten Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, verwenden die Vertragsparteien – in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Richtlinie – entweder ein Formular gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder das Musterformblatt für das Informationsschreiben gemäß Anhang II der Richtlinie.Zum Zwecke der Information des Fahrzeughalters, Fahrzeugeigentümers oder der anderweitig identifizierten Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, verwenden die Vertragsparteien – in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Richtlinie – entweder ein Formular gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder das Musterformblatt für das Informationsschreiben gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie.
(2)Absatz 2,In Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Vertragsparteien die im Musterformblatt für das Informationsschreiben im Anhang II der Richtlinie festgelegte Beantwortungsfrist von 60 Tagen verkürzen.In Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Vertragsparteien die im Musterformblatt für das Informationsschreiben im Anhang römisch zwei der Richtlinie festgelegte Beantwortungsfrist von 60 Tagen verkürzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204388