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Art. 6

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. III Nr. 107/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.08.2018 BGBl. III Nr. 107/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2018,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. III Nr. 107/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

Verpflichtung zur Mitführung von Dokumenten

Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten stellen dem Leasingnehmer eine beglaubigte Kopie dieses Abkommens sowie der Korrespondenz gemäß Artikel 4 Absatz eins, zur Verfügung. Kopien dieses Abkommens, des Korrespondenz sowie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem das betreffende Luftfahrzeug eingetragen ist, sind an Bord jenes Luftfahrzeugs mitzuführen, für das die Zuständigkeit kraft dieses Abkommens übertragen wurde. Hat der Leasingnehmer von seiner Behörde die Genehmigung für ein System zur Auflistung der Eintragungskennzeichen für Luftfahrzeuge erhalten, die im Rahmen seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betrieben werden und zugelassen sind, so sind diese Liste und der entsprechende Teil des Betriebshandbuchs an Bord mitzuführen.

Im RIS seit

06.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018

Gesetzesnummer

20010238

Dokumentnummer

NOR40204472