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Art. 7

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. III Nr. 107/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.08.2018 BGBl. III Nr. 107/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2018,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. III Nr. 107/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Registrierung

(1) Die Vertragsstaaten haben dieses Abkommen sowie dessen Änderungen, einschließlich Anhang 1 dieses Abkommens, gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und entsprechend der Registrierungsvorschriften bei der ICAO von Luftfahrtabkommen und Vereinbarungen(Doc 6685) bei der ICAO zur Registrierung vorzulegen.

(2) Nach Aktualisierung der Liste der betroffenen Luftfahrzeuge hat jede Zivilluftfahrtbehörde der ICAO eine Kopie zur Registrierung gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und in Übereinstimmung mit den Registrierungsvorschriften bei der ICAO von Luftfahrtabkommen und Vereinbarungen (Doc 6685) bei der ICAO vorzulegen. Die bei der ICAO registrierten Listen werden von der Deponentenbehörde jedes Mal bei Verlängerung der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens um ein neues Luftfahrzeug oder eine neue Mietdauer aktualisiert.

Im RIS seit

06.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018

Gesetzesnummer

20010238

Dokumentnummer

NOR40204473