Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Bautechnik
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe, Baustoffe und Hilfsstoffe,
Arbeits- und Fertigungsverfahren,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitsverfahren, Arbeitsablauf
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204484