Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
einfache trigonometrische Berechnungen (Winkelfunktionen)
bauphysikalische Berechnungen.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204485