Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 151/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2019 BGBl. II Nr. 151/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 151/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 8,

    1. Ziffer eins
      Erstellen eines einfachen Leistungsverzeichnisses,
    2. Ziffer 2
      Abrechnen eines einfachen Bauvorhabens mittels Abrechnungssoftware.

    Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera a, eine Dauer von zwei Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera b, eine Dauer von drei Stunden zu Grunde zu legen.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      korrekte und vollständige Erstellung des Leistungsverzeichnisses,
    2. Ziffer 2
      korrekte Massenermittlung,
    3. Ziffer 3
      korrekte Abrechnung,
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Arbeitsweise.

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010239

Dokumentnummer

NOR40204486