Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.2024 bis 03.07.2024 — BGBl. II Nr. 183/2024 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute04.07.2024 § → § · 1 Dokument
§ 1101.07.202403.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 183/2024 · 2 Dokumente
§ 1101.01.201903.07.2024 BGBl. II Nr. 160/2018 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 11.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 160/2018

Außerkrafttretensdatum

03.07.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 11,

  1. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
  2. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  3. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 25 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Anmerkung

jetzt § 12

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40204558

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. II Nr. 183/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Technische Ausarbeitung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabe hat das rechnergestützte Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation zu umfassen. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in zweieinhalb Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
    2. Ziffer 2
      normgerechte Ausführung der Zeichnungen,
    3. Ziffer 3
      korrekte Berechnungen,
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Arbeitsweise.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40262834