Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Verhältniszahlen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Gemäß § 8 Abs. 12 des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend von § 8 Abs. 5 bis Abs. 11 des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend von Paragraph 8, Absatz 5 bis Absatz 11, des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.
(2)Absatz 2,Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt:
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person
ein Lehrling,
zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen
zwei Lehrlinge,
drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen
drei Lehrlinge,
vier bis 24 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je drei Personen
ein weiterer Lehrling,
ab 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je vier Personen
ein weiterer Lehrling.
(3)Absatz 3,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(4)Absatz 4,Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(5)Absatz 5,Ein Ausbilder/eine Ausbilderin ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er/sie jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er/sie als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er/sie Lehrlinge ausbildet.Ein Ausbilder/eine Ausbilderin ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er/sie jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er/sie als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er/sie Lehrlinge ausbildet.
(6)Absatz 6,Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder/Ausbilderinnen sind einzuhalten:
Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Auf je sieben Lehrlinge zumindest ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl gemäß Abs. 2 darf jedoch nicht überschritten werden.Die Verhältniszahl gemäß Absatz 2, darf jedoch nicht überschritten werden.
(7)Absatz 7,Ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 10 des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 10 des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.Ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 10, des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 10, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204637