Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und treten vorbehaltlich Abs. 3 mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und treten vorbehaltlich Absatz 3, mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2023 im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz ausgebildet werden, können gemäß dieser Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in dieser Ausbildungsordnung enthaltenen Prüfungsordnung antreten.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204638