Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Chemie und Physik
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Grundlagen der organischen Chemie,
Grundlagen der anorganischen Chemie,
Grundlagen der Wärmelehre,
Grundlagen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Messtechnik, Steuertechnik
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Dokumentnummer
NOR40204692