Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Technologie
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Verfahrenskunde (chemische Technologie),
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Dokumentnummer
NOR40204693