Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Volums- und Masseberechnungen,
Einsatz- und Ausbeuteberechnungen,
physikalische Berechnungen (Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Volumsberechnung, Einsatzberechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Dokumentnummer
NOR40204694