Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 152/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2019 BGBl. II Nr. 152/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 152/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz 2,Die Prüfarbeit hat nach Angabe vier der nachstehend genannten Bereiche gem. Ziffer eins bis Ziffer 7, unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls der Bereich Ziffer 7, enthalten sein muss:
    1. Ziffer eins
      Vorbereiten, Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren von Apparaten, Maschinen oder Produktionsanlagen,
    2. Ziffer 2
      Bedienen von Fördereinrichtungen oder von Apparaten zur Stoffaufbereitung oder mechanischen, physikalisch-chemischen oder thermischen Trennung,
    3. Ziffer 3
      Bedienen und Überwachen von Mess-, Steuer- oder Regeleinrichtungen zur Überwachung von Arbeitsabläufen an Apparaten, Maschinen oder Produktionsanlagen,
    4. Ziffer 4
      Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen,
    5. Ziffer 5
      Durchführen einfacher Montage- und Demontagearbeiten an Apparaten, Maschinen oder Produktionsanlagen,
    6. Ziffer 6
      Bedienen von Prozessleitsystemen zur Regelung und Überwachung von Prozessen,
    7. Ziffer 7
      Probenehmen (inklusive Probenvorbereitung und Probenaufbereitung) sowie Durchführen labormäßiger Methoden zur Bestimmung von zB Masse, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Leitfähigkeit, Gehaltsgrößen usw.
    Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgaben sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist der Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 7, eine Dauer von zwei Stunden und den Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Absatz 2, Ziffer 6, eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechter Umgang mit Apparaten, Maschinen oder Produktionsanlagen,
    2. Ziffer 2
      Erreichen von vorgegebenen Werten bzw. Einstellungen,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Protokollieren von Daten oder Prozessaufzeichnungen,
    4. Ziffer 4
      Arbeitssicherheit, Ordnung und Sauberkeit.

Schlagworte

Anfahren, Messeinrichtung, Steuereinrichtung, Montagearbeit

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

20010254

Dokumentnummer

NOR40204695