Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 158/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2019 BGBl. II Nr. 158/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 158/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Demontage und Montage

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Demontieren und Montieren von Verbindungsleitungen zum Lösen bzw. Fixieren der Brenner- einrichtung (Öl- und Gasleitung) und Überprüfen der Dichtheit nach außen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in einer Stunde ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Demontage und Montage sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Genauigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Arbeitsweise.

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204717