Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 158/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Demontage und Montage
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Demontieren und Montieren von Verbindungsleitungen zum Lösen bzw. Fixieren der Brenner- einrichtung (Öl- und Gasleitung) und Überprüfen der Dichtheit nach außen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in einer Stunde ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Demontage und Montage sind folgende Kriterien maßgebend:
Genauigkeit und Sauberkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204717