Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 158/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2019 BGBl. II Nr. 158/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 158/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Überprüfungstätigkeiten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Überprüfen von Abgasanlagen, Luft- bzw. Dunstleitungen oder von Luft- und Dunstschächten sowie von Verbindungsstücken,
    2. Ziffer 2
      Überprüfen von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe, deren Verbren- nungseinrichtungen und des ausreichenden Nachströmens von Verbrennungsluft bei raumluftabhängigen Feuerstätten (Luftverbundprüfung),
    3. Ziffer 3
      Rohbau- und Gebrauchsabnahmen sowie Überprüfen der Betriebsdichtheit und Kennzeichnen von Abgasanlagen. Dabei ist eine Arbeitsskizze unter Berücksichtigung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften anzufertigen und die Ergebnisse inklusive etwaiger Mängel sind schriftlich zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Überprüfungstätigkeiten sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Arbeitsweise.

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204716