Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 158/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2019 BGBl. II Nr. 158/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 158/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Messtechnik

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Überprüfen von Feuerstätten auf Wirtschaftlichkeit (Abgasverluste) und Emissionen entspre- chend den landesgesetzlichen Vorschriften zur Luftreinhaltung für Kesselanlagen und Abfassen eines Berichtes (Messprotokoll).
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in einer Stunde ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Überprüfungstätigkeiten sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Messgeräte und Werkzeuge,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Arbeitsweise.

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204715