Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 158/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Messtechnik
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Überprüfen von Feuerstätten auf Wirtschaftlichkeit (Abgasverluste) und Emissionen entspre- chend den landesgesetzlichen Vorschriften zur Luftreinhaltung für Kesselanlagen und Abfassen eines Berichtes (Messprotokoll).
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in einer Stunde ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Überprüfungstätigkeiten sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtes Verwenden der richtigen Messgeräte und Werkzeuge,
fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204715