Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 158/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Kehr- und Reinigungsverfahren
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Kehren und Reinigen von Abgasanlagen, Luft- bzw. Dunstleitungen oder von Luft- und Dunst- schächten sowie von Verbindungsstücken,
Kehren und Reinigen von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Verbrennungseinrichtungen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Kehr- und Reinigungsverfahren sind folgende Kriterien maß- gebend:
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204714