Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 158/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2019 BGBl. II Nr. 158/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 158/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Kehr- und Reinigungsverfahren

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Kehren und Reinigen von Abgasanlagen, Luft- bzw. Dunstleitungen oder von Luft- und Dunst- schächten sowie von Verbindungsstücken,
    2. Ziffer 2
      Kehren und Reinigen von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Verbrennungseinrichtungen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Kehr- und Reinigungsverfahren sind folgende Kriterien maß- gebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Arbeitsweise.

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204714