Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 188/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, sowie Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einer Prüfung anhand einer von der ASFINAG vorgelegten Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Die NKU enhält folgende Schritte:Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Bundesstraßenbauvorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, sowie Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, einer Prüfung anhand einer von der ASFINAG vorgelegten Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Die NKU enhält folgende Schritte:
Analyse der Problematik und Festlegung eines Zielsystems,
Erstellung von Varianten unter Berücksichtigung des Zielsystems,
Wirkungsanalyse der einzelnen Varianten,
Ermittlung einer Bestlösung durch die NKU samt Ausweisung der für die Reihung verantwortlichen Gewichtung der einzelnen Ziele und
Überprüfung der Sensitivität der Reihung. Ergibt sich aus der Wirkungsanalyse gemäß lit. c) ein eindeutiges Ergebnis und sind durch eine Anwendung vertiefender Verfahren keine wesentlichen zusätzlichen Informationen für die Entscheidungsfindung zu erwarten, kann die Überprüfung der Sensitivität der Reihung entfallen.Überprüfung der Sensitivität der Reihung. Ergibt sich aus der Wirkungsanalyse gemäß Litera c,) ein eindeutiges Ergebnis und sind durch eine Anwendung vertiefender Verfahren keine wesentlichen zusätzlichen Informationen für die Entscheidungsfindung zu erwarten, kann die Überprüfung der Sensitivität der Reihung entfallen.
(2)Absatz 2,Bei Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist diese Prüfung auf Basis des Vorprojekts beziehungsweise der Variantenuntersuchung durchzuführen. Sofern sich für Neubau- und Ausbaumaßnahmen zwischen Vorprojekt und Einreichprojekt für die Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 wesentliche Änderungen ergeben, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine ergänzende Prüfung vorzunehmen. Bei Auflassungen gemäß § 1 Abs. 1 Zi 2 lit. e) ist die Prüfung anhand des Einreichsprojekts durchzuführen.Bei Bundesstraßenbauvorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ist diese Prüfung auf Basis des Vorprojekts beziehungsweise der Variantenuntersuchung durchzuführen. Sofern sich für Neubau- und Ausbaumaßnahmen zwischen Vorprojekt und Einreichprojekt für die Antragstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 wesentliche Änderungen ergeben, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine ergänzende Prüfung vorzunehmen. Bei Auflassungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Zi 2 Litera e,) ist die Prüfung anhand des Einreichsprojekts durchzuführen.
(3)Absatz 3,Bei der netzweiten Betrachtung von Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Substanzentwicklung und die Zustandsentwicklung mit dem Ziel einer sicheren und langfristigen Nutzbarkeit zu prüfen.Bei der netzweiten Betrachtung von Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Substanzentwicklung und die Zustandsentwicklung mit dem Ziel einer sicheren und langfristigen Nutzbarkeit zu prüfen.
Schlagworte
Neubaumaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Dokumentnummer
NOR40205549