Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 188/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Aufgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat bei der Planung und Umsetzung von Neubau- und Ausbaumaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 die Angemessenheit der Kosten unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Anforderungen zu prüfen. Unter Bedachtnahme auf die Rahmenbedingungen von Bundesstraßenbauvorhaben müssen dabei die öffentlichen Interessen mitberücksichtigt werden.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat bei der Planung und Umsetzung von Neubau- und Ausbaumaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Bundesstraßenbauvorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Angemessenheit der Kosten unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Anforderungen zu prüfen. Unter Bedachtnahme auf die Rahmenbedingungen von Bundesstraßenbauvorhaben müssen dabei die öffentlichen Interessen mitberücksichtigt werden.
(2)Absatz 2,Bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 ist die Wirtschaftlichkeit mit dem Ziel der Angemessenheit der Kosten bei Gewährleistung einer sicheren und langfristigen Nutzung unter Berücksichtigung der Streckenverfügbarkeit zu prüfen.Bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist die Wirtschaftlichkeit mit dem Ziel der Angemessenheit der Kosten bei Gewährleistung einer sicheren und langfristigen Nutzung unter Berücksichtigung der Streckenverfügbarkeit zu prüfen.
(3)Absatz 3,Diese Prüfungen haben in Anwendung der jeweils aktuellen betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung zu erfolgen.
Schlagworte
Neubaumaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Dokumentnummer
NOR40205550