Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMEIA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 217/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
1. Abschnitt
Personelle Maßnahmen
Ziele des Frauenförderungsplanes
§ 1.Paragraph eins,
Ziele des Frauenförderungsplanes:
Vorgaben und Maßnahmen, damit in Entsprechung der §§ 11ff B-GlBG der Anteil der weiblichen Bediensteten in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie an allen einer jeweiligen Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätzen ein Ausmaß von mindestens 50% erreicht wird bzw. der erreichte Anteil von 50% erhalten bleibt.Vorgaben und Maßnahmen, damit in Entsprechung der Paragraphen 11 f, f, B-GlBG der Anteil der weiblichen Bediensteten in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie an allen einer jeweiligen Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätzen ein Ausmaß von mindestens 50% erreicht wird bzw. der erreichte Anteil von 50% erhalten bleibt.
Die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie bei der Vertretung/ Entsendung in leitende Positionen in EU-Gremien und internationalen Organisationen.
Die gleichberechtigte Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen, Beratungsgremien, Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen, Fachgruppen und ähnlichen Arbeitsgruppen.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
NOR40206532