Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.09.2018 — BGBl. II Nr. 217/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.09.2018 BGBl. II Nr. 217/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMEIA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. II Nr. 217/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Maßnahmen zur Erreichung der Ziele

Paragraph 2,

Zur Erreichung dieser Ziele werden folgende Maßnahmen getroffen:

  1. Absatz eins,Mentoringprogramme für Frauen werden in das System der Personalplanung integriert.
  2. Absatz 2,Bei Mitarbeiter/innengesprächen wird der Aspekt der Frauenförderung berücksichtigt
  3. Absatz 3,Führungskräfte mit ihrer Vorbildfunktion werden für die Umsetzung von frauenfördernden Maßnahmen durch begleitende Maßnahmen (zB in Schulungen) sensibilisiert.
  4. Absatz 4,Führungskräfte, insbesondere die mit Personalagenden betrauten Personen, werden laufend weitere Maßnahmen zur Frauenförderung prüfen und gegebenenfalls umsetzen.

Schlagworte

Mitarbeitergespräch, Mitarbeiterinnengespräch

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20010293

Dokumentnummer

NOR40206533