Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMEIA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 217/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber ergreift geeignete Maßnahmen der Bewusstseinsbildung (z. B. in Schulungen), um die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu schützen. Dabei ist auch auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.
(2)Absatz 2,Führungs- und Ausbildungsverantwortliche trifft die Verpflichtung zur Vorbildwirkung. Sie haben in ihrem Verantwortungsbereich auf den Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz zu achten und erforderlichenfalls einzugreifen.
(3)Absatz 3,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind periodisch daran zu erinnern, dass sie sich bei Diskriminierung im Sinne des B-GlBG nicht nur an den Dienstgeber, sondern auch an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen wenden können.
Schlagworte
Führungsverantwortlicher, Führungsverantwortliche
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
NOR40206534