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§ 6

Fassungen
ab 01.09.2018 — BGBl. II Nr. 217/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.09.2018 BGBl. II Nr. 217/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMEIA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. II Nr. 217/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausschreibung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, AusG. Bundesgesetzblatt , Nr. 85 aus 1989,, als auch interne Ausschreibungen nach dem Statut werden in weiblicher und in männlicher Form abgefasst.
  2. Absatz 2,Solange die Ziele der Paragraphen 11 f, f, B-GlBG nicht erreicht sind, wird bei allen Ausschreibungen von Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das BMEIA bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im Ausschreibungstext wird ferner darauf hingewiesen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen vorrangig aufgenommen bzw. bestellt werden.
  3. Absatz 3,Soweit dem nicht die Paragraphen 50 a, Absatz 4 und 50 b Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 entgegenstehen, wird vor der Ausschreibung einer Funktion geprüft, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext wird darüber gegebenenfalls ein Hinweis aufgenommen. Teilzeitbeschäftigung darf sich auf die Laufbahn- und Karriereplanung der Bediensteten nicht diskriminierend auswirken.
  4. Absatz 4,Der bzw. dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter wird jeweils eine Ausfertigung der Ausschreibung (einschließlich der internen Ausschreibungen) vor oder zumindest gleichzeitig mit der Veröffentlichung übermittelt. Nach Abschluss des Verfahrens wird sie bzw. er darüber informiert, wie viele Männer und wie viele Frauen sich beworben haben und wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.

Schlagworte

Laufbahnplanung

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20010293

Dokumentnummer

NOR40206537