Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.09.2018 — BGBl. II Nr. 217/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.09.2018 BGBl. II Nr. 217/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMEIA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. II Nr. 217/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Auswahlverfahren

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In Bewerbungsgesprächen und in den gemäß Paragraph 13, des Statuts vorgeschriebenen Auswahlverfahren haben diskriminierende Fragestellungen zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern im Zuge der in Paragraph 13, Statut vorgesehenen Auswahlverfahren dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollen-stereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.
  2. Absatz 2,Wenn alle Voraussetzungen zutreffen, darf das Vorliegen einer Schwangerschaft nicht unter Nutzung des Ermessensspielraums Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20010293

Dokumentnummer

NOR40206538