Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationstechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Dateigrößen und Datenkapazitäten,
Grundlagen der Elektrotechnik.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenhilfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207115