Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationstechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Netzwerktechnik
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Netzwerktechnologien – Standards,
Kommunikationsprotokolle.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207116