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Art. 41

Fassungen
ab 25.09.2018 — BGBl. III Nr. 136/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute25.09.2018 BGBl. III Nr. 136/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

25.09.2018BGBl. III Nr. 136/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

ARTIKEL 41

Rücktritt

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.
  2. Absatz 2,Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
  3. Absatz 3,Eine Vertragspartei, die von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zurücktritt, gilt mit Wirkung vom Datum ihres Rücktritts von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.

Im RIS seit

11.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207328