Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Text
ARTIKEL 41
Rücktritt
(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.
(2)Absatz 2,Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
(3)Absatz 3,Eine Vertragspartei, die von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zurücktritt, gilt mit Wirkung vom Datum ihres Rücktritts von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207328