Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 18.10.2018 — BGBl. III Nr. 135/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute18.10.2018 BGBl. III Nr. 135/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

18.10.2018BGBl. III Nr. 135/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 12

Sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen

  1. Absatz eins,Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll berücksichtigen die Vertragsparteien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht gegebenenfalls Gewohnheitsregeln, Gemeinschaftsvereinbarungen und -verfahren der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften im Hinblick auf sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien schaffen unter wirksamer Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften Mechanismen zur Unterrichtung möglicher Nutzer von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen über ihre Verpflichtungen, darunter auch über Maßnahmen für den Zugang zu diesem Wissen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus seiner Nutzung ergebenden Vorteile, welche die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile verbreitet.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien bemühen sich, soweit angebracht, die Ausarbeitung von Folgendem durch die indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, einschließlich der Frauen in diesen Gemeinschaften, zu unterstützen:
    1. Litera a
      Gemeinschaftsvereinbarungen in Bezug auf den Zugang zu sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung dieses Wissens ergebenden Vorteile;
    2. Litera b
      Mindestanforderungen für einvernehmlich festgelegte Bedingungen zur Gewährleistung der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen ergebenden Vorteile und
    3. Litera c
      Mustervertragsklauseln für die Aufteilung der sich aus der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen ergebenden Vorteile.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung dieses Protokolls beschränken die Vertragsparteien, soweit möglich, nicht die herkömmliche Nutzung und den Austausch genetischer Ressourcen und des sich darauf beziehenden traditionellen Wissens innerhalb und zwischen den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens.

Schlagworte

Gemeinschaftsverfahren

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207546