Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens gelten für dieses Protokoll. Außerdem bedeutet im Sinne dieses Protokolls
„Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;
„Übereinkommen“ das Übereinkommen über die biologische Vielfalt;
„Nutzung der genetischen Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens;
„Biotechnologie“ im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern;
„Derivat“ eine natürlich vorkommende biochemische Verbindung, die durch Genexpression oder den Stoffwechselprozess biologischer oder genetischer Ressourcen entstanden ist, auch wenn sie keine funktionalen Erbeinheiten enthält.
Schlagworte
Forschungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207536