Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 18.10.2018 — BGBl. III Nr. 135/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute18.10.2018 BGBl. III Nr. 135/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

18.10.2018BGBl. III Nr. 135/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 21

Bewusstseinsschärfung

Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen zur Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung von genetischen Ressourcen und sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen und anderen mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zusammenhängende Fragen. Diese Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:

  1. Litera a
    die Förderung dieses Protokolls einschließlich seines Zieles;
  2. Litera b
    die Organisation von Treffen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften und einschlägiger Betroffener;
  3. Litera c
    die Einrichtung und Unterhaltung eines Beratungsdienstes für indigene und ortsansässige Gemeinschaften und einschlägige Betroffene;
  4. Litera d
    die Verbreitung von Informationen durch eine nationale Informationsstelle;
  5. Litera e
    die Förderung von freiwilligen Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen in Absprache mit den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen;
  6. Litera f
    gegebenenfalls die Förderung des Erfahrungsaustauschs auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene;
  7. Litera g
    die Aufklärung und Ausbildung der Nutzer und Bereitsteller von genetischen Ressourcen und sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen über ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile; die Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen an der Durchführung dieses Protokolls und
  8. Litera h
    die Schärfung des Bewusstseins für Gemeinschaftsvereinbarungen und -verfahren der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften.

Schlagworte

Gemeinschaftsverfahren

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207555