Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
Artikel 28
Sekretariat
(1)Absatz eins,Das durch Artikel 24 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat ist gleichzeitig Sekretariat dieses Protokolls.
(2)Absatz 2,Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats findet auf dieses Protokoll entsprechend Anwendung.
(3)Absatz 3,Die Kosten der Sekretariatsdienste für dieses Protokoll werden, soweit sie gesondert ausgewiesen werden können, von seinen Vertragsparteien getragen. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, fasst auf ihrer ersten Tagung die dafür erforderlichen Haushaltsbeschlüsse.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207562