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Art. 4

Fassungen
ab 18.10.2018 — BGBl. III Nr. 135/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute18.10.2018 BGBl. III Nr. 135/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.10.2018BGBl. III Nr. 135/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 4

Verhältnis zu völkerrechtlichen Übereinkünften und anderen internationalen Regelungen

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, außer wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die biologische Vielfalt ernsthaft schädigen oder bedrohen würde. Dieser Absatz zielt nicht darauf ab, eine Hierarchie zwischen diesem Protokoll und anderen internationalen Regelungen zu schaffen.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll hindert die Vertragsparteien nicht daran, andere einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte, einschließlich besonderer Übereinkünfte über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, zu erarbeiten und durchzuführen, sofern diese die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens und dieses Protokolls unterstützen und den Zielen nicht zuwiderlaufen.
  3. Absatz 3,Dieses Protokoll wird so durchgeführt, dass sich das Protokoll und andere internationale Regelungen, die für dieses Protokoll von Belang sind, wechselseitig stützen. Nützliche und einschlägige laufende Arbeiten oder Verfahrensweisen auf der Grundlage solcher internationalen Regelungen sowie im Rahmen einschlägiger internationaler Organisationen sollen gebührende Beachtung finden, sofern sie die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens und dieses Protokolls unterstützen und den Zielen nicht zuwiderlaufen.
  4. Absatz 4,Dieses Protokoll dient der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. In den Fällen, in denen eine besondere internationale Regelung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile Anwendung findet, die mit den Zielen des Übereinkommens und dieses Protokolls im Einklang steht und ihnen nicht zuwiderläuft, findet dieses Protokoll keine Anwendung für die Vertragspartei oder Vertragsparteien der besonderen Regelung im Hinblick auf die darin erfasste bestimmte genetische Ressource und für den darin vorgesehenen Zweck.

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207538