Rechtstracker.at

§ 23 LV-InfoV2018

Fassungen
ab 01.10.2018 — BGBl. II Nr. 247/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.10.2018 BGBl. II Nr. 247/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. II Nr. 247/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LV-InfoV2018

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Darstellung und inhaltliche Reihenfolge

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Das Informationsblatt gemäß Paragraph 19, ist in unterschiedliche Rubriken eingeteilt und entspricht in Bezug auf Struktur, Anordnung, Überschriften und Reihenfolge dem in der Anlage 3 beschriebenen Standardformat, wobei eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm zu verwenden ist.
  2. Absatz 2,Die Länge der Rubriken hängt von der in den einzelnen Rubriken enthaltenen Menge an Informationen ab und kann daher unterschiedlich ausfallen. Den Angaben zu etwaigen Zusatzversicherungen und optionalen Versicherungen werden keine Häkchen, Kreuze oder Ausrufezeichen vorangestellt.
  3. Absatz 3,Wird das Informationsblatt gemäß Paragraph 19, auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier abgebildet, darf die Größe der angeordneten Komponenten geändert werden, sofern Anordnung, Überschriften und Reihenfolge des Standardformats sowie die Verhältnismäßigkeit bei der Hervorhebung und Größe der einzelnen Elemente beibehalten werden.
  4. Absatz 4,Lässt der andere dauerhafte Datenträger als Papier gemäß Absatz 3, aufgrund seiner Dimensionen keine Anordnung in zwei Spalten zu, darf eine Darstellung in einer einzigen Spalte erfolgen, sofern die Rubriken in der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, vorgegebene Reihenfolge abgebildet sind.

Im RIS seit

20.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40207671