Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25bParagraph 25 b
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Modellrechnung
§ 25b.Paragraph 25 b,
Der Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 14 sowie der Anlage 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zugrunde zu legen. Anstelle der jeweiligen Gesamtverzinsung und der angenommenen Wertentwicklung in Prozent gemäß § 3 Abs. 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 anzugeben. Der Modellrechnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 8 und 14 sowie der Anlage 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zugrunde zu legen. Anstelle der jeweiligen Gesamtverzinsung und der angenommenen Wertentwicklung in Prozent gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249241