Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25aParagraph 25 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
8. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für PEPP
Ausnahmen von Informationspflichten
§ 25a.Paragraph 25 a,
Bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt,
kann den Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 und Abs. 3 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 99 vom 22.03.2021 S. 1, erteilt werden;kann den Informationspflichten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 und Absatz 3, nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel römisch vier Abschnitt römisch zwei der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), Amtsblatt Nummer L 99 vom 22.03.2021 Seite 1, erteilt werden;
kann den Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 5 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 5 Z 3 und 4 erteilt werden;kann den Informationspflichten gemäß Paragraph 2, Absatz 5, nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Artikel 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 unter Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 erteilt werden;
kann den Informationspflichten gemäß den §§ 5, 10, 12 und 15 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel IV Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erteilt werden.kann den Informationspflichten gemäß den Paragraphen 5, 10, 12 und 15 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel römisch vier Abschnitt römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249240