Rechtstracker.at

§ 25 LV-InfoV2018

Fassungen
ab 01.10.2018 — BGBl. II Nr. 247/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.10.2018 BGBl. II Nr. 247/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. II Nr. 247/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LV-InfoV2018

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verwendung von Bildzeichen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Jede Rubrik ist mit folgenden Bildzeichen einzuleiten, die visuell den Inhalt der jeweiligen Rubrik wiedergeben:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu den in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, VAG 2016 genannten Hauptrisiken werden durch das Bildzeichen eines weißen Regenschirms auf grünem Hintergrund oder eines grünen Regenschirms auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    2. Ziffer 2
      Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, VAG 2016 genannten Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken werden durch das Bildzeichen eines „X“ in einem weißen Dreieck auf rotem Hintergrund oder in einem roten Dreieck auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    3. Ziffer 3
      Angabe zu den in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 4, VAG 2016 genannten wichtigsten Tatbeständen, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind, werden durch ein Ausrufezeichen („!“) in einem weißen Dreieck auf orangefarbenem Hintergrund oder in einem orangefarbenen Dreieck auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    4. Ziffer 4
      Angaben zu dem in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, VAG 2016 genannten geografischen Geltungsbereich werden durch das Bildzeichen eines weißen Globus auf blauem Hintergrund oder eines blauen Globus auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    5. Ziffer 5
      Angaben zu den in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 VAG 2016 genannten Verpflichtungen werden durch das Bildzeichen eines weißen Händedrucks auf grünem Hintergrund oder eines grünen Händedrucks auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    6. Ziffer 6
      Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 3, VAG 2016 genannten Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer werden durch das Bildzeichen weißer Münzen auf gelbem Hintergrund oder gelber Münzen auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    7. Ziffer 7
      Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 8, VAG 2016 genannten Laufzeit des Vertrags werden durch das Bildzeichen einer weißen Sanduhr auf blauem Hintergrund oder einer blauen Sanduhr auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    8. Ziffer 8
      Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 9, VAG 2016 genannten Vertragsbeendigung werden durch das Bildzeichen einer in einem weißen Schutzschild auf schwarzem Hintergrund oder in einem schwarzen Schutzschild auf weißem Hintergrund abgebildeten geöffneten Handfläche eingeleitet.
  2. Absatz 2,Sämtliche Bildzeichen werden im Einklang mit dem in Anlage 3 beschriebenen Standardformat abgebildet.
  3. Absatz 3,Wird das Informationsblatt zu Lebensversicherungsprodukten in Schwarz und Weiß ausgedruckt oder fotokopiert, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bildzeichen auch in Schwarz und Weiß dargestellt werden.

Im RIS seit

20.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40207673