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Art. 1

Fassungen
25.09.1985 bis 29.07.1988 — BGBl. Nr. 393/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.09.198529.07.1988 BGBl. Nr. 393/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 40

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.09.1985BGBl. Nr. 393/1985

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988

Index

18 Kundmachungswesen

Beachte

1. Die Regelung Nr. 40 tritt gemäß Artikel eins, Absatz 7, des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,) für Österreich mit 30. Juli 1988 außer Kraft, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1988,.

2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Die Kundmachung der Regelung Nr. 40 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorräder (Krafträder) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

___________________

*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 40 am 3. Juli 1985 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Artikel 1 Absatz 8 des genannten Übereinkommens mit 1. September 1985 für Österreich in Kraft.

Im RIS seit

24.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

20010314

Dokumentnummer

NOR40208123

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/393/A1/NOR40208123