Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 40
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1985Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
18 Kundmachungswesen
Beachte
1. Die Regelung Nr. 40 tritt gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) für Österreich mit 30. Juli 1988 außer Kraft, vgl. BGBl. Nr. 11/1988.1. Die Regelung Nr. 40 tritt gemäß Artikel eins, Absatz 7, des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,) für Österreich mit 30. Juli 1988 außer Kraft, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1988,.
2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Die Kundmachung der Regelung Nr. 40 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorräder (Krafträder) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)Die Kundmachung der Regelung Nr. 40 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorräder (Krafträder) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)
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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 40 am 3. Juli 1985 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Artikel 1 Absatz 8 des genannten Übereinkommens mit 1. September 1985 für Österreich in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
NOR40208123