Norm Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 40× ▾ ‹›Gliederung Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 40 Fassungen (Gesetz) ab 25.09.1985 — BGBl. Nr. 393/1985 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 25.09.198529.07.1988 BGBl. Nr. 393/1985 (Stammfassung) · aufgehoben Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 25.09.1985 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1