Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Befreiungsamnestie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1946Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Unbedingter Strafnachlaß.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Allen Personen, die vor dem Befreiungstag nur wegen einer oder mehrerer der in § 2, Abs. (1) und (2), bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt ist.Allen Personen, die vor dem Befreiungstag nur wegen einer oder mehrerer der in Paragraph 2,, Abs. (1) und (2), bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt ist.
(2)Absatz 2,Personen, denen die Strafnachsicht zuteil wird oder nur deshalb nicht zuteil wird, weil die Strafe schon vollstreckt ist, werden alle Rechtsfolgen der Verurteilung nachgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Dokumentnummer
NOR40208156