Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 25.05.1946 — BGBl. Nr. 79/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute25.05.1946 BGBl. Nr. 79/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Befreiungsamnestie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1946,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.05.1946BGBl. Nr. 79/1946

Außerkrafttretensdatum

Index

25/03 Amnestien

Text

Unbedingter Strafnachlaß.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Allen Personen, die vor dem Befreiungstag nur wegen einer oder mehrerer der in Paragraph 2,, Abs. (1) und (2), bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt ist.
  2. Absatz 2,Personen, denen die Strafnachsicht zuteil wird oder nur deshalb nicht zuteil wird, weil die Strafe schon vollstreckt ist, werden alle Rechtsfolgen der Verurteilung nachgesehen.

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20010320

Dokumentnummer

NOR40208156