Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 25.05.1946 — BGBl. Nr. 79/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute25.05.1946 BGBl. Nr. 79/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Befreiungsamnestie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1946,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.05.1946BGBl. Nr. 79/1946

Außerkrafttretensdatum

Index

25/03 Amnestien

Text

Bedingter Strafnachlaß, bedingte Entlassung.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Allen Personen, die vor dem Befreiungstag zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, ist diese Strafe bedingt nachgelassen, wenn sie drei Jahre nicht übersteigt. Der bedingte Strafnachlaß erstreckt sich auch auf alle Rechtsfolgen.
  2. Absatz 2,Wenn die Strafe zum Teile bereits vollstreckt ist, so ist der Verurteilte zur Probe bedingt zu entlassen, und zwar auch dann, wenn er formlos bereits aus der Strafhaft gelangt ist.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung sind die Freiheitsstrafen, die wegen der in Paragraph 3,, Abs. (2), aufgezählten Verbrechen allein oder Zugleich wegen einer damit zusammentreffenden Handlung verhängt worden sind, vorausgesetzt, daß der Verurteilte an dem Befreiungstag bereits 18 Jahre alt war.
  4. Absatz 4,Sind gegen den Verurteilten mehrere rechtskräftige Urteile ganz oder zum Teile zu vollziehen, so sind die darin ausgesprochenen Freiheitsstrafen zusammenzurechnen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 373, über die bedingte Verurteilung sind sinngemäß anzuwenden. Die Probezeit endet drei Jahre nach Fassung des Beschlusses über den bedingten Strafnachlaß oder die bedingte Entlassung.
  6. Absatz 6,Wenn die Vollziehung einer wegen eines Verbrechens verhängten Strafe bereits nach dem Gesetz vom 23. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 373, über die bedingte Verurteilung vorläufig aufgeschoben worden ist oder der Täter bereits nach diesem Gesetze zur Probe entlassen worden ist, bleibt es bei diesen Verfügungen. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind in solchen Fällen nicht anzuwenden.

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20010320

Dokumentnummer

NOR40208157