Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 25.05.1946 — BGBl. Nr. 79/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute25.05.1946 BGBl. Nr. 79/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Befreiungsamnestie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1946,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.05.1946BGBl. Nr. 79/1946

Außerkrafttretensdatum

Index

25/03 Amnestien

Text

Militärdelikte.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wegen eines in dem deutschen Militärstrafgesetzbuche, in einem dieses ergänzenden Gesetze oder in einer zur Ergänzung dieser Gesetze bestimmten Verordnung mit Strafe bedrohten militärischen Verbrechens oder Vergehens findet eine Verfolgung auch dann nicht mehr statt, wenn die Tat nach österreichischem Rechte (Anhang zum Strafgesetz) strafbar wäre.
  2. Absatz 2,Urteile der deutschen Militärgerichte und der SS-Gerichte gelten, gleichviel ob sie innerhalb oder außerhalb der Republik Österreich gefällt worden sind, für das Gebiet dieser Republik als nicht erfolgt.

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20010320

Dokumentnummer

NOR40208159