Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Befreiungsamnestie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1946 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1947Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1946, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die nach § 7, Abs. (2), zu treffende Entscheidung darüber, ob die Verurteilung als nicht erfolgt gilt, obliegt dem Gerichtshofe erster Instanz, der von Amts wegen oder auf Antrag in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes darüber zu erkennen hat.Die nach Paragraph 7,, Abs. (2), zu treffende Entscheidung darüber, ob die Verurteilung als nicht erfolgt gilt, obliegt dem Gerichtshofe erster Instanz, der von Amts wegen oder auf Antrag in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes darüber zu erkennen hat.
(2)Absatz 2,Sind der Vorsitzende und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß die Verurteilung als nicht erfolgt zu gelten halbe, so bedarf es keiner Beschlußfassung im Senate.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219772