Rechtstracker.at

§ 10 PRV

Fassungen
ab 29.09.2018 — BGBl. II Nr. 260/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute29.09.2018 BGBl. II Nr. 260/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pauschalreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.09.2018BGBl. II Nr. 260/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zentrale Kontaktstelle

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle nach Artikel 18, Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 nimmt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wahr.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt den zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes alle notwendigen Informationen über die Anforderungen an die Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Standort im Inland zur Insolvenzabsicherung sowie über die für die Insolvenzabsicherung in Österreich zuständigen Einrichtungen zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Zweifeln eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes an der Insolvenzabsicherung eines Reiseleistungsausübungsberechtigten mit Standort im Inland das Ersuchen der zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates des europäischen Wirtschaftsraumes unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheit so rasch wie möglich zu beantworten.
  4. Absatz 4,Sofern das Ersuchen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort noch nicht abschließend beantwortet werden kann, erteilt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort der zentralen Kontaktstelle des anderen Mitgliedstaates des europäischen Wirtschaftsraumes innerhalb dieser Frist eine erste Antwort.

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40208196