Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pauschalreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
5. Abschnitt
Hauptberufliche Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Reisebürogewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.
(2)Absatz 2,Eine Person ist jedenfalls dann als fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse nachweist:
die erfolgreich bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
den erfolgreichen Abschluss einer höheren Schule oder
den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) sowieeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) sowie
für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208197