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Art. 27

Fassungen
ab 01.12.2018 — BGBl. III Nr. 154/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.12.2018 BGBl. III Nr. 154/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2018,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. III Nr. 154/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 27

Verrechnung von Vorschüssen und Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen

Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010327

Dokumentnummer

NOR40208265