Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 28
Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte
(1)Absatz eins,Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:
Sind Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Vertragsstaat diesen Übergang an;
hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Vertragsstaat diesen Anspruch an.
(2)Absatz 2,Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von Ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208266